Informationen
zur neuen Betriebssicherheitsverordnung
und zum Explosionsschutzdokument
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27.09.2002 [BGB1. I Nr. 70 vom 02.10.2002 S. 3777] beschäftigt sich allgemein mit der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln, deren Benutzung bei der Arbeit und über die Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Diese Zusammenfassung soll dazu dienen, einen groben Überblick über die BetrSichV und über die damit verbundenen Folgen und Pflichten, sei es für Anlagenbetreiber oder auch für Beschäftigte, zu erhalten.
Diese Zusammenfassung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder auf Richtigkeit. Sie wurde nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt.
Einleitung:
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) trat am 03.10.2002 in Kraft.
Mit dem Hintergedanken, die Arbeitgeber bzw. Anlagenbetreiber stärker in die Verantwortung zu ziehen, wurde durch diese Verordnung eine Vereinheitlichung der betrieblichen Sicherheit auf rechtlicher Ebene geschaffen, insbesondere bezogen auf überwachungsbedürftige Anlagen. Dazu gehören u.a.
Dampfkessel- und Druckbehälteranlagen,
Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
Aufzugsanlagen,
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,
Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager und
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.
Weiterhin wurden staatliches Arbeitsmittelrecht und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften harmonisiert.
Durch die BetrSichV verlieren folgende Verordnungen (gemäß § 11 Gerätesicherheitsgesetz) ihre Gültigkeit:
Verordnung über Gashochdruckleitungen (Neuregelung in der Rohrfernleitungsordnung, Art. 4)
Dampfkesselverordnung
Druckbehälterverordnung
Aufzugsverordnung
Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Acetylenverordnung
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Getränke
Die Betriebsvorschriften, die aufgrund der oben genannten Verordnungen entstanden, werden in der BetrSichV auf die Gefahrenpotentiale: Druck, Explosion/ Brand und Heben von Personen beschränkt.
Inhalt der BetrSichV:
Durch die Verordnung werden folgende Bereiche erfasst:
Bereitstellung von Arbeitsmitteln (nicht/ überwachungsbedürftige Anlagen) durch den Arbeitgeber
Benutzung der Arbeitsmittel durch den Arbeitnehmer
Betrieb und Überwachung überwachungsdürftiger Anlagen
Die Erlaubnis, der Betrieb und die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen sind bei der Neukonzeption und Inbetriebnahme von Anlagen Änderungen unterworfen. Nach Ablauf gewisser Fristen, sind auch "Alt"-Anlagen von diesen Änderungen betroffen.
Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung der dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel durchzuführen.
Eine Besonderheit dieser Verordnung ist die Verbindlichkeit des Arbeitgebers/ Anlagenbetreibers zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes. Es beinhaltet die Ergebnisse der o.g. Gefährdungsbeurteilung (Schutzmaßnahmen/ Zoneneinteilung) für explosionsgefährdete Bereiche. Sollten Änderungen an der Anlage oder dem Prozess vorgenommen werden, ist dieses Dokument entsprechend zu aktualisieren.
Änderungen gegenüber den bisher gültigen Verordnungen
Die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen wird zukünftig nicht mehr durch sachkundige Personen oder Sachverständige durchgeführt, sondern obliegt nur "befähigten Personen" und der "zugelassenen Überwachungsstelle" (ZÜS). Die Problematik hierbei besteht darin, dass die Kriterien, die "befähigte Personen" zwecks Anerkennung erfüllen müssen noch nicht näher definiert sind. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie weitestgehend den bislang gültigen Vorraussetzungen entsprechen und damit bisher "Sachkundige" auch als "befähigte Leute" gelten. Dies ist u.a. für den Bereich der Prüfung von Druckbehälteranlagen mit niedrigem Gefahrenpotential von Bedeutung.
Besitzen Anlagen hingegen ein hohes Gefahrenpotential, so dürfen die Prüfungen zukünftig nur noch durch "ZÜS" durchgeführt werden, d.h. die Prüfungen werden nicht mehr von einer Einzelperson, sondern von Organisation durchgeführt. Das beinhaltet auch die Übernahme der Aufgaben von Sachverständigen durch das Prüfpersonal der "ZÜS" nach Ablauf der Übergangsfristen. Die Definition der "ZÜS" wird zu Zeit noch seitens des Bundes und der Ländern erarbeitet.
Eine weitere Änderung liegt in der Abstufung zwischen nicht und überwachungsbedürftigen Anlagen. Bisher basierte die Abstufung aus einer Kombination aus Vorgaben der Druckgeräterichtlinie und der Druckbehälterverordnung.
Zukünftig verhält es sich so, dass Prüfungen erst ab einem Betriebsüberdruck von 0,5 bar durchzuführen sind. Dagegen entfällt die bisher gültige untere Volumengrenze der Behälter.
Bei Einsatz von Druckgeräten müssen zukünftig zusätzlich zu den Einzelkomponenten auch die gesamte Anlagen überprüft werden. Dabei versteht man unter einer so genannten Druckbehälteranlage, mehrere in Wechselwirkung zueinander stehende Funktionseinheiten, wobei die Anlagensicherheit von den Wechselwirkungen beeinflusst wird.
Die Kernaussage hierbei liegt darin, dass vernünftige, d.h. sinnvolle und auch realisierbare, Anlagengrenzen durch den Anlagenbetreiber und die Sachverständigen festgelegt werden.
Eine Besonderheit der BetrSichV liegt in den Begrifflichkeiten
"Änderung" (Maßnahme/ Instandsetzung der Anlage, die die Sicherheit der Anlage beeinflusst)
"wesentliche Veränderung" (Veränderung der Anlage durch Maßnahmen, so dass die Anlage einer "Neu"-Anlage entspricht).
Je nachdem, ob es sich um eine "Änderung" oder um eine "wesentliche Änderung" handelt, unterscheiden sich die an der Anlage durchzuführenden Prüfungen.
"Änderung": Die Anlage ist vor der Wiederinbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen, falls Bauart oder Betrieb der Anlage durch die Maßnahmen beeinflusst wurden.
"wesentliche Veränderung": umfangreichere Prüfung, da die Anlage wie eine "Neu"-Anlage zu behandeln ist.
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen werden zukünftig sowohl durch die Verordnung als auch durch den Betreiber festgelegt. Basierend auf einer sicherheitstechnischen Bewertung sind sie erst einmal durch den Betreiber festzulegen. Insbesondere bei Anlagen mit höherem Gefahrenpotential dürfen jedoch die maximalen Fristen der BetrSichV nicht überschritten werden.
Der Behörde ist in einem Zeitraum von 6 Monaten nach Inbetriebnahme einer Anlage über die Prüffristen der Anlage und der -teile zu informieren. Diese Prüfungen werden durch die jeweilige ZÜS durchgeführt.
Anlagen, die in der Vergangenheit der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen unterlagen, mussten alle drei Jahre durch entsprechende Fachkräfte (Elektro- oder Sachverständige) überprüft werden. Eine Ausnahmeregelung konnte getroffen werden, wenn die entsprechende Anlage unter ständiger Aufsicht eines Ingenieurs stand. Die BetrSichV sieht nun vor, diese Prüfungen spätestens alle drei Jahre durchführen zu lassen. Dabei sind sowohl der elektrische als auch der mechanische Explosionsschutz zu beachten.
Übergangsfristen und Gültigkeit der BetrSichV:
Die in Abschnitt 2 genannten Verpflichtungen sind vom Arbeitgeber seit dem 03.10.02 zu erfüllen. Ausnahme bildet dabei das Explosionsschutzdokument für Arbeitsmittel und Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen, die vor dem 03.10.02 erstmalig bereitgestellt oder eingeführt wurden. Stichtag ist dabei der 31.12.2005.
Zu Abschnitt 2 zählen u.a. die Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln, Prüfung und Bereitstellung dieser und auch die Unterweisung der Arbeitnehmer, die diese Arbeitsmittel benutzen.
Abschnitt 3 gilt seit dem 01.01.2003. Dieser regelt den Umgang mit überwachungsbedürftigen Anlagen (Prüfung, Inbetriebnahme, Erlaubniserteilung u.ä.). Gleichzeitig sind die oben genannten Verordnungen nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz außer Kraft gesetzt worden.
Anlagen, die nach diesem Zeitpunkt erstmalig in Betrieb genommen worden sind, gelten die Vorschriften der BetrSichV. "Alt"-Anlagen, die vor diesem Zeitpunkt mit entsprechender Genehmigung betrieben wurden, besitzen einen unbefristeten Bestandsschutz bezüglich ihrer Beschaffenheitsanforderungen, sofern kein Gefährdungspotential gegenüber dritten oder Beschäftigten auftritt. Jedoch müssen in der BetrSichV enthaltene Betriebsanforderungen für diese Anlagen bis spätestens zum 01.01.2008 angewendet werden.
Ist eine der oben genannten Verordnungen, die nicht mehr gültig sind, keine verbindliche Rechtsgrundlage für eine bestehende Anlage, und gilt diese als überwachungsbedürftige Anlage nach der BetrSichV, müssen die entsprechenden Betriebsvorschriften der Verordnung bis zum 31.12.2005 angewendet werden.
Neuanlagen und Anlagen, die eine "wesentliche Veränderung" erfahren haben, sind ab dem 01.01.2006 durch die entsprechende ZÜS zu prüfen. Bestehende Anlagen, die durch eine ZÜS als prüfpflichtig deklariert ist, sind noch bis zum 31.12.2007 von Sachverständigen zu prüfen.
Zusammenfassung:
Nachfolgend sind kurz die wesentlichen Konsequenzen für Arbeitgeber/ Anlagenbetreiber aufgelistet, besonders im Hinblick auf Betrieb und Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen.
Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln (vom Arbeitgeber eingesetzt)
Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes (insbesondere in Bereichen, wo die Bildung explosionsfähiger Atmosphären nicht ausgeschlossen werden kann); Bei Neuanlagen muss dieses mit sofortiger Wirkung erfolgen. Bei Altanlagen besteht eine Frist bis zum 31.12.2005.
Festlegung von Prüffristen von überwachungsbedürftig eingestuften Neuanlagen auf Basis einer sicherheitstechnischen Bewertung.
Bei Anlagen mit hohem Gefahrenpotential Beachtung der Höchstfristen nach BetrSichV.
Keine Zulassung von Überziehungsfristen.
Prüfpflicht für Gesamtanlagen und Anlagenteile
Meldung von Fristen für wiederkehrende Prüfungen für Neuanlagen innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme an Behörde
Anordnung der Betriebsvorschriften der BetrSichV für Anlagen, nach BetrSichV als prüfpflichtig neu eingestuft
Anwendung der Betriebsvorschriften der BetrSichV für bereits bestehende Anlagen bis spätestens 01.01.2008
Regelmäßige Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen durch befähigte Personen oder ZÜS ohne jegliche Ausnahmeregelung
Berücksichtigung des elektrischen und des mechanischen Explosionsschutzes bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen; Erfüllung bei Neuanlagen mit sofortiger Wirkung, bei bestehenden Anlagen bis zum 31.12.2005 durchzuführen
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